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VG Magdeburg, 09.12.2002 - 8 A 144/02 |
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- BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
Beamtenrecht - Ausbildungskosten
Auszug aus VG Magdeburg, 09.12.2002 - 8 A 144/02
Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits hinreichend geklärt, dass jedenfalls mangels positiv-rechtlicher Regelung nicht erteilter Erholungsurlaub eines Beamten nicht mit Geld abgefunden werden kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 31.07.1997, Az.: 2 B 138/96, juris; Urteile vom 26. November 1992, BVerwGE 91, 200, 203 und ZBR 1993, 126). - BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus VG Magdeburg, 09.12.2002 - 8 A 144/02
Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits hinreichend geklärt, dass jedenfalls mangels positiv-rechtlicher Regelung nicht erteilter Erholungsurlaub eines Beamten nicht mit Geld abgefunden werden kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 31.07.1997, Az.: 2 B 138/96, juris; Urteile vom 26. November 1992, BVerwGE 91, 200, 203 und ZBR 1993, 126). - BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
Beamtenrecht - Schulungskosten
Auszug aus VG Magdeburg, 09.12.2002 - 8 A 144/02
Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits hinreichend geklärt, dass jedenfalls mangels positiv-rechtlicher Regelung nicht erteilter Erholungsurlaub eines Beamten nicht mit Geld abgefunden werden kann (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 31.07.1997, Az.: 2 B 138/96, juris; Urteile vom 26. November 1992, BVerwGE 91, 200, 203 und ZBR 1993, 126). - BVerwG, 12.12.1962 - VI C 110.61
Auszug aus VG Magdeburg, 09.12.2002 - 8 A 144/02
Wie sich bereits aus dem Begriff "Erholungsurlaub" und aus dem Rückschluss aus den anderen Urlaubsformen ergibt, besteht der Zweck, den der Gesetzgeber bei der Begründung des Anspruches des Beamten bzw. Soldaten auf Erholungsurlaub verfolgt, darin, dem Beamten in dieser Zeit Gelegenheit zur Erholung, d. h. zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1962, ZBR 1963, 87). - OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.1982 - 2 A 126/81
Auszug aus VG Magdeburg, 09.12.2002 - 8 A 144/02
Eine Geldabfindung für nicht genommenen oder nicht gewährten Erholungsurlaub ist dem öffentlichen Dienstrecht prinzipiell fremd und kommt auch nicht als Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht (vgl. OVG Koblenz, Urt. vom 26.05.1982, NVwZ 1984, 52 mit weiteren Nachweisen).